RS0114838 – OGH Rechtssatz
RS0114838 – OGH Rechtssatz
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Die Vorschrift des § 151 Abs 1 Z 2 StPO bezieht sich nur auf österreichische Staatsbeamte. Dieser Beamtenbegriff hat auch durch die Ergänzung des § 74 Z 4 StGB um die Z 4a bis 4c mit dem StRÄG 1998, BGBl I 1998/153, insoweit keine Ausweitung erfahren.
Die Prozessparteien haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Preisgabe der Identität eines von der Verwaltungsbehörde geheimgehaltenen Erhebungsorgans.