JudikaturJustizRS0114838

RS0114838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2001

Die Vorschrift des § 151 Abs 1 Z 2 StPO bezieht sich nur auf österreichische Staatsbeamte. Dieser Beamtenbegriff hat auch durch die Ergänzung des § 74 Z 4 StGB um die Z 4a bis 4c mit dem StRÄG 1998, BGBl I 1998/153, insoweit keine Ausweitung erfahren.

Die Prozessparteien haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Preisgabe der Identität eines von der Verwaltungsbehörde geheimgehaltenen Erhebungsorgans.