JudikaturJustizRS0114824

RS0114824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2022

Eine Unterhaltsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO bedarf nicht der Bescheinigung einer Gefährdung nach § 381 EO. Damit ist aber von einer Gefährdung als sachlicher Voraussetzung der Unterhaltsverfügung nicht gänzlich abgesehen, sondern es wird ein spezifischer Nachteil für die Person des Antragstellers verlangt. Dieser liegt darin, dass die Lebenshaltung gefährdet ist, weil die rechtmäßig zustehenden Unterhaltsleistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden. Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist daher die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.

Entscheidungen
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