RS0114748 – OGH Rechtssatz
RS0114748 – OGH Rechtssatz
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Ertragssteuerrechtlich kommt es bei atypisch stillen Gesellschaftern (wie bei Kommanditisten) insoweit zu einer Verlustzuweisung, als diese zu einem negativen Kapitalkonto führt und die Gesellschafter dafür nicht einzustehen haben. Da § 24 Abs 2 EStG 1988 für alle Mitunternehmer Geltung hat (also auch für beschränkt haftende Kommanditisten und atypische stille Gesellschafter), muss bei allen ein negatives Kapitalkonto möglich sein; dies setzt aber wiederum voraus, dass dem beschränkt Haftenden - den Negativstand des Kapitalkontos bewirkende - Verluste zugerechnet werden, auch wenn er handelsrechtlich nur beschränkt haftet.