JudikaturJustizRS0114723

RS0114723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2022

Dem Beweis vom Hörensagen (Zeugenaussage über die Wahrnehmungen eines Dritten) ist im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen; er kann aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht und ist dann vom Richter frei zu würdigen.

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