RS0114638 – OGH Rechtssatz
RS0114638 – OGH Rechtssatz
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Beabsichtigt der Oberste Gerichtshof in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Subsumtionsrüge des Staatsanwaltes auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen in der Sache selbst zu erkennen, prüft er zuvor von Amts wegen sowohl deren aus § 281 Abs 1 Z 5 einwandfreies Zustandekommen, als auch, ob gegen die Konstatierungen erhebliche Bedenken bestehen (§ 281 Abs 1 Z 5a).