RS0114632 – OGH Rechtssatz
RS0114632 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der bei Erbanfall Gezeugte zählt zu den gesetzlichen Erben, zu seinen Gunsten kann testiert werden, er kann durch Vermächtnis bedacht werden; dem bereits gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedingung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen zu.
Mit der Jahresfrist wollte der Gesetzgeber das Entstehen neuer Erbberechtigungen nach dem Tod des Erblassers wegen der Gefahr von Missbräuchen vermeiden, Minderjährigen aber doch noch eine Chance eröffnen, ihre Abstammung nachzuweisen.