BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 730

§ 730Gesetzliche Erben

Gesetzliche Erben sind die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

Entscheidungen
12
  • Rechtssätze
    6