RS0114606 – OGH Rechtssatz
RS0114606 – OGH Rechtssatz
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Nur solche gerichtliche Verfahren werden vom Arbeitsgerichts-Rechtsschutz erfasst, in denen die Bestimmungen des ASGG zur Anwendung gelangen können. Durch Art 20 Punkt 2. 1 der ARB 1994 sollen nur jene gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen geschützt sein, die vor einem österreichischen Gericht tatsächlich als "Arbeitsrechtssache" geführt werden können.