RS0114582 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird.