JudikaturJustizRS0114577

RS0114577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2004

Über den Vertagungsantrag ist mit Beschluss zu entscheiden, und zwar vor Eingehen in die Sache. Der Vertagungsantrag hat keine aufschiebende Wirkung, sodass Säumnis eintritt, wenn dem Antrag nicht Folge gegeben wird und die Parteien die Tagsatzung nicht wahrgenommen haben.

Entscheidungen
4