Spruch Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz und alle Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofes zweiter Instanz sowie alle Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Salzburg sind in dieser Medienrechtssache als befangen anzusehen. Die Medienrechtssache wird dem Landesgericht für Strafsachen Wie…
Text Gründe: In der bezeichneten Medienrechtssache begehrten die Antragsteller die Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien, „da deren Vater und gesetzlicher Vertreter der Drittantragstellerin Dr. Andreas M***** Richter am Oberlandesgericht Linz ist." Das Landesgericht Salzburg legte diesen …
Rechtliche Beurteilung Aus den vorgebrachten Umständen ergeben sich bereits objektiv Gründe, die unter Berücksichtigung der Größe dieser Gerichtseinheit iSd § 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten und sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtes Linz - nicht nur der sich bislang Er…