Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Erstgericht "als Arbeits- und Sozialgericht" eingebrachten Klage, die beklagte Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zur Zahlung eines Pensionszuschusses im gesetzlichen Ausmaß bzw im Ausmaß der Richtlinien der beklagten Partei zu verpflichten.…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluss von der beklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Begründung ist zutreffend, weshalb auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO). Die Argumentation der be…