JudikaturJustizRS0114557

RS0114557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2000

Es ist legitim, wenn sich die Gesellschafter einer ARGE in Zeiten, in denen sich noch keiner von ihnen in einer prekären, die Gefahr einer Insolvenz heraufbeschwörenden wirtschaftlichen Lage befand, gegen den Wegfall des Erfüllungsdrucks auf einen schließlich insolvent gewordenen Partner und gegen die damit verknüpften nachteiligen Auswirkungen dessen Konkurses auf ihr Vermögen schuldrechtlich durch besondere, das Gesellschaftsverhältnis regelnde Vereinbarungen in Umsetzung der von einem ordentlichen Kaufmann bei der Risikoabwägung erwartbaren Sorgfalt unter maßvollen Bedingungen, die alle Gesellschafter verhältnismäßig gleich belasten, angemessen absichern.