RS0114531 – OGH Rechtssatz
RS0114531 – OGH Rechtssatz
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Ein Größenschluss ergibt, dass diejenigen, die nicht einmal zur Antragstellung nach § 179 AußStrG legitimiert sind, umso weniger berechtigt sind, Beweisanträge zur Vorbereitung eines derartigen Antrags zu stellen.