JudikaturJustizRS0114465

RS0114465 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2004

Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden. Das ergibt sich aus § 49 GBG. Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten beziehungsweise vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist.

Entscheidungen
4