JudikaturJustizRS0114399

RS0114399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2006

Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens nicht gehindert (§ 54 Abs 6 FinStrG), weil der rechtserhebliche Inhalt einer Entscheidung aufgrund des Wortlautes von Spruch und Gründen in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz zu lösen ist.

Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden, wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde (vgl § 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint.

Entscheidungen
5