JudikaturJustizRS0114397

RS0114397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2012

Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes durch das Strafgericht, das Verhalten des Angeklagten sei auch finanzstrafbehördlich "nicht strafbar", sieht das FinStrG nicht vor.

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