Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 16.780,50 S (darin 2.796,75 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "K*****", die hauptsächlich in Kärnten und in der Steiermark erscheint. Die Erstbeklagte ist Verlegerin der in der Steiermark unter dem Titel "S*****" erscheinenden Tageszeitung "N*****". Die Zweitbe…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Kennzeichnungspflicht mittelbar entgeltlicher Beiträge nicht besteht; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, Entgelt iSd § 26 MedienG sei bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise jede e…