JudikaturJustizRS0114362

RS0114362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2017

Für die Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedG ist zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht.

Entscheidungen
2