JudikaturJustizRS0114310

RS0114310 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.

(Hier: Einverleibung Eigentumsrecht und Pfandrechtslöschung.)

Entscheidungen
19