RS0114310 – OGH Rechtssatz
RS0114310 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Inwieweit eine Teilstattgebung eines Grundbuchsgesuchs gemäß § 95 Abs 2 GBG in Betracht kommt, richtet sich danach, ob zwischen den einzelnen Teilen eines Gesuchs ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ergibt sich ein unlösbarer Zusammenhang zwischen verschiedenen Teilen eines Begehrens und ist ein Teil abzuweisen, so ist das Gesuch zur Gänze abzuweisen.
(Hier: Einverleibung Eigentumsrecht und Pfandrechtslöschung.)