JudikaturJustizRS0114251

RS0114251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2016

Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Rechtzeitigkeit der Zustellung durch das Gericht des Anerkennungsstaats und Vollstreckungsstaats erfolgt von Amts wegen. Als ordnungsgemäß gelten - abgesehen von anderslautenden Regelungen in Staatsverträgen - auch fiktive Zustellungen wie etwa die öffentliche Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel nach dem Recht des Zustellstaats. Eine solche fiktive Zustellung kann jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände niemals rechtzeitig sein. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit kann das Gericht des Vollstreckungsstaats als außergewöhnliche Tatsache berücksichtigen, dass der Kläger von einer neuen Adresse des Beklagten erst nach dem Zustellakt Kenntnis erlangte und es letzterer zu vertreten hat, dass ihn das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück nicht erreichte.

Entscheidungen
7