JudikaturJustizRS0114179

RS0114179 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Gemäß § 837 dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.

Entscheidungen
4