RS0114153 – OGH Rechtssatz
RS0114153 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Satzungsbestimmung ist auch dann unzulässig, wenn sie die Ausübung des Stimmrechts an die Hinterlegung der Aktien längere Zeit vor der Hauptversammlung knüpft, weil damit Aktionären, die ihre Aktien nach Beginn der Frist erworben hatten, das Stimmrecht für die anberaumte Hauptversammlung - somit gleichfalls temporär - entzogen wird.