JudikaturJustizRS0114150

RS0114150 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2000

§ 114 Abs 7 AktG läßt keine weiteren, durch die Satzung normierten Stimmrechtseinschränkungen zu, ermöglicht vielmehr nur die Erlassung besonderer Modalitäten der Stimmrechtsausübung. Schon die Formulierung "im Übrigen richten sich die Bedingungen und Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung" macht deutlich, dass es dabei um die (formale) Ausübung des Stimmrechts, nicht aber um die Festlegung sachlicher Voraussetzungen geht, unter denen das Stimmrecht (allenfalls auch im Widerspruch zu den übrigen Absätzen des § 114 AktG) gewährt oder versagt wird.