JudikaturJustizRS0113988

RS0113988 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2021

Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete seit Einbringung des vorangegangenen Strafantrags dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen.

Entscheidungen
24