JudikaturJustizRS0113952

RS0113952 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2022

Gemäß dem klaren Wortlaut des § 113 Abs 1 erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete. Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO einen Honoraranspruch ausschließt. Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP, 18 f Punkt V.).

Entscheidungen
6