RS0113940 – OGH Rechtssatz
RS0113940 – OGH Rechtssatz
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Ungeachtet einer fehlenden Änderung des § 16 Abs 1 Z 6 RpflG mit Art XVIII des BGBl 1991/10 fällt die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 24 FBG iVm § 283 HGB auch dann in die Kompetenz des Rechtspflegers, wenn die Zwangsstrafe 2.000 S übersteigt. Festzuhalten bleibt, dass die Anordnung der Haft und die Möglichkeit der Umwandlung von Geldstrafen in Haft weiterhin dem Richter vorbehalten bleibt.