RS0113906 – OGH Rechtssatz
RS0113906 – OGH Rechtssatz
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Erkennt der Vorsitzende zu Unrecht ein Zeugnisentschlagungsrecht an, steht die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht offen. Beantragt der Beschwerdeführer jedoch erfolglos die Nichtanerkennung des Entschlagungsrechtes beim Schöffensenat, um sein Grundrecht, an den Zeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), durchzusetzen, steht ihm eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu.