JudikaturJustizRS0113903

RS0113903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 2021

Nimmt das Schöffengericht drei je für sich nach § 129 StGB qualifizierte Taten (Einbruchsdiebstähle) als gegeben an, so wird Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht prozessförmig geltend gemacht, wenn nur die Begehungsweise einer dieser Taten durch Einbruch als unzureichend begründet gerügt wird, weil eine solche Feststellung die nach § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht beeinflusst und damit nicht entscheidend ist.

Entscheidungen
18