RS0113875 – OGH Rechtssatz
RS0113875 – OGH Rechtssatz
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Da ein gar nicht angerufenes Gericht, bei dem die Klage infolge eines Versehens der Postverwaltung einlangt, diese pflichtgemäß anzunehmen und weiterzuleiten hat, tritt die Unterbrechung der Verjährung schon mit dem Einlangen der Klage bei diesem (unzuständigen) Gericht ein.