JudikaturJustizRS0113817

RS0113817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2002

Gewöhnlicher Aufenthalt eines Jugendlichen, dessen Eltern in Oberösterreich leben, in einem Hotel in Tirol, wo er seit zwei Tagen - in auf unbestimmte Zeit angelegtem (jedoch unter Vereinbarung vierzehntägiger Probezeit eingegangenem) Dienstverhältnis - als Kellnergehilfe arbeitet und ein Personalzimmer bewohnt. Dass der Ort erst kurze Zeit vor dem maßgeblichen Zeitbezug (Verfahrenseinleitung) zum Schwerpunkt der Lebensführung wurde, ist für die Zuständigkeitsfrage ebensowenig bedeutsam wie der - angesichts erforderlicher objektiver ex-ante-Betrachtung irrelevante - Umstand, dass nach dem prüfungsrelevanten Zeitpunkt die Lebensführung an einen anderen Ort verlegt wurde und der Aufenthalt ex-post betrachtet nur sehr kurz währte.

Entscheidungen
2