JudikaturJustizRS0113766

RS0113766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2001

In einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG ist die Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellbevollmächtigten nach § 37 Abs 3 Z 6 zweiter Satz MRG iVm § 97 ZPO unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Die Antragsgegner in einem Verfahren nach § 18 MRG, die namentlich in der Mieterliste aufgeführten Personen, sind Parteien, deren Interessen in dem gegen sie vom Vermieter geführten Verfahren einander nicht offenbar widerstreiten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestellung eines solchen Zustellbevollmächtigten ist, dass die Parteien namentlich zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten ergebnislos aufgefordert wurden ( so schon 5 Ob 2144/96x; 5 Ob 108/90). Für die Wirksamkeit der Bestellung ist aber zunächst eine Zustellung auf andere Weise, nämlich gemäß § 37 Abs 3 Z 5 MRG, also die Zustellung durch Hausanschlag gemäß § 37 Abs 3 Z 4 MRG und die individuelle Zustellung an einen dieser Hauptmieter gemäß § 37 Abs 3 Z 5 MRG erforderlich.