Spruch Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in einem Senat aufgetragen, in dem alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufung…
Text Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 194 GSVG fest, dass dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 Abs 5 bis 7 GSVG im Zeitraum vom 1. 12. 2002 bis 31. 12. 2006 in näher festgestellter Höhe nur als …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil aus Anlass des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (vgl 10 ObS 169/09i mwN ua). Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen ua nach dem GSV…