RS0113679 – OGH Rechtssatz
RS0113679 – OGH Rechtssatz
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Grundsätzlich kommt es auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Feststellung der MdE an. Erst künftig möglicher Weise eintretende Schäden haben deshalb grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Daher kann ein ungewisses für die Zukunft nicht auszuschließendes Risiko, wegen des Vorliegens einer Berufskrankheit an einem anderen Leiden (etwa an Krebs) zu erkranken, bei der Schätzung der MdE nicht berücksichtigt werden (so schon 10 ObS 232/99m).