JudikaturJustizRS0113555

RS0113555 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2000

Ein schriftliches Anerkenntnis, dessen Echtheit der Unterschrift durch einen österreichischen Notar bestätigt wurde und das dem für die Pflegschaft offensichtlich zuständigen deutschen Amtsgericht übermittelt wurde, das es an das zuständige Standesamt mit dem Ersuchen weiterreichte, welches das Anerkenntnis der Vaterschaft gemäß § 29 des deutschen Personenstandsgesetzes am Rande des Geburtseintrags des Kindes vermerkte, stellt keine öffentliche Beurkundung der Vaterschaft des Erblassers dar. Die Urkunde ist nur eine öffentlich beglaubigte Urkunde, also eine Privaturkunde, deren Unterschrift durch eine unter § 418 dZPO fallende öffentliche Urkunde in ihrer Echtheit beglaubigt wurde.