RS0113421 – BSG Rechtssatz
RS0113421 – BSG Rechtssatz
Zur Berechnung der Verletztenrente bei einer Berufskrankheit, wenn der Versicherte sowohl als abhängig Beschäftigter als auch nach der Satzung der Berufsgenossenschaft versicherter Unternehmer gearbeitet hat und die Berufskrankheit durch beide Tätigkeiten wesentlich verursacht worden ist (Fortführung von BSGE 73,1 = SozR 3-2200 § 571 Nr 2).
RS U BSG (D) 1999/08/10 B 2 U 20/98 Veröff: NZS 2000,150