Spruch Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).…
Text Begründung: Die Klägerin hat sich mit zwei Beteiligungsverträgen an der beklagten Gesellschaft beteiligt. Der umfangreiche Vertragstext enthält ua Bestimmungen über die Beteiligung der stillen Gesellschafterin am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft sowie über die Ansprüche bei Beendigung des Ge…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien sind mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Die Klägerin strebt die Qualifikation der Beteiligungsverträge als stille Gesellschaft an, weil sie damit die Begründung des Berufungsgerichtes zu widerlegen versucht, dass wegen der sofortigen Fälli…