JudikaturJustizRS0113348

RS0113348 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2001

Während für den Regelfall der Vermietung eines üblicherweise durch Vermietung genützten Objektes eine Grundbuchseinsicht des Mieters vor Vertragsabschluss nicht zu fordern ist, kommt ein schutzwürdiges Vertrauen des Mieters, mit dem Abschluss des Bestandvertrages nicht in absolut geschützte Rechte Dritter einzugreifen, bei gravierenden Abweichungen von den üblichen Konditionen und bei Vermietung eines üblicherweise nicht zur Vermietung bestimmten und auch bisher nicht vermieteten Objektes, nicht in Betracht.

Aus seiner persönlichen Nahebeziehung zum Vermieter und Pfandschuldner kann der Mieter eine Besserstellung gegenüber einem unbeteiligten Mieter zum Nachteil des Pfandgläubigers nicht ableiten. Auch wenn das Mietobjekt - als Freizeitwohnung - nicht unter die Bestimmungen des MRG fällt und die die Aufkündigung, beschränkende Befristung einem Erwerber nicht entgegengesetzt werden könnte, ist dem Interesse des Pfandgläubigers an einer ungestörten Verwertung durch Beseitigung des Bestandvertrages bereits vor Versteigerung gegenüber dem Bestandsinteresse des Mieters - der ohne dies dem Ersteher weichen müsste - der Vorzug zu geben.

Entscheidungen
3