ABGB
Gliederung
Zweyter Theil des
Erste Abtheilung des Sachenrechtes.
III. Vermischter Zuwachs.
§ 458 Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.
§ 458 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 458 Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
…a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes; § 458. Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend…
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