§ 458 a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;
§ 458 a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes; — ABGB
§ 458 a) bey Entdeckung eines unzureichenden Pfandes; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018185
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn der Werth eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.