JudikaturJustizRS0113334

RS0113334 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 2024

Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar (SZ 69/174), jedoch nur in der Form des 2. Falles des Art XLII Abs 1 EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht des Antragstellers, ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.

Entscheidungen
8