JudikaturJustizRS0113291

RS0113291 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2009

Im Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern nach § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist, besteht das sonst für die Zulässigkeit des Prozessweges bestehende Erfordernis der Anmeldung der Forderung im Konkurs und deren Bestreitung nicht, weil kein Rechtsverhältnis vorliegt, das einen Leistungsanspruch begründen könnte. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Anmeldung im Konkurs über das Vermögen des bestreitenden Konkursgläubigers, weil die Forderung nicht auf Geldleistung gerichtet ist und auch nicht gemäß § 14 Abs 1 KO in eine solche verwandelt werden kann.

Entscheidungen
2