RS0113290 – OGH Rechtssatz
RS0113290 – OGH Rechtssatz
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Nur in den von der Bestimmung des § 8 KO erfassten Fällen ist ein Widerruf der Erklärung, den Eintritt in den Prozess abzulehnen, unzulässig. In Passivprozessen hat eine Aufforderung an den Masseverwalter, sich über den Eintritt in das Verfahren zu erklären, nicht zu ergehen und der Masseverwalter kann den Eintritt in den anhängigen Prozess nicht verweigern. Seine Nichtteilnahme am Verfahren hat nicht zur Folge, dass die Forderung nur mehr gegen den Gemeinschuldner in dessen konkursfreies Vermögen geltend gemacht werden könnte, sondern zieht lediglich Säumnis des Masseverwalters nach sich.