JudikaturJustizRS0113289

RS0113289 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2001

Ein Aktivprozess kann auch vorliegen, wenn der Gemeinschuldner Beklagter ist, so etwa im Fall der negativen Feststellungsklage mit der geltend gemacht wird, ein zur Masse gehöriger Anspruch sei erloschen oder bestehe nur eingeschränkt, der Klage auf Aberkennung eines Patents des Gemeinschuldners oder der Erbrechtsklage, mit der die Feststellung begehrt wird, dem Gemeinschuldner komme ein Erbrecht nach einer bestimmten Person nicht zu.

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