RS0113288 – OGH Rechtssatz
RS0113288 – OGH Rechtssatz
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§ 8 Abs 1 KO spricht nur ungenau von der Klägerrolle des Gemeinschuldners. § 8 Abs 1 KO versteht darunter Aktivprozesse ohne Rücksicht darauf, wer Kläger ist. Der Terminus "Aktivprozess" bezieht sich nicht auf die prozessuale Stellung des Gemeinschuldners, sondern meint Prozesse über einen Aktivbestandteil der Konkursmasse, gleichgültig, ob der Anspruch vom oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird.