RS0113250 – OGH Rechtssatz
RS0113250 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, bleibt für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhält es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.