§ 3 Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen
§ 3 Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen — KoDiG
§ 3 Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen — KoDiG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 171/2023
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40258900
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. die Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und
2. die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.