BundesrechtBundesgesetzeKontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz§ 3

§ 3Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. die Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und

2. die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
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