RS0113212 – OGH Rechtssatz
RS0113212 – OGH Rechtssatz
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Die Verantwortung des Angeklagten, wonach der Abbruch der Beziehung für ihn "den Zusammenbruch einer Welt bedeutet" und er "keinen Sinn mehr gesehen" habe, "etwas in seinem Hirn aussetzte" und auf die Äußerung des Sachverständigen, dass sich die Gemütsbewegung sicher nicht im Bereich eines Affektsturms bewegte, stellt kein Vorbringen dar, das geeignet ist, den Sachverhalt unter § 76 StGB zu subsumieren.