JudikaturJustizRS0113211

RS0113211 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2022

Mit der Behauptung, das Hauptverhandlungsprotokoll lasse nicht erkennen, welche Aktenstücke verlesen worden seien, wird nur eine Undeutlichkeit des Protokollinhaltes gerügt. Nur die Nichtaufnahme eines Protokolls, nicht aber dessen Inhalt steht jedoch unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz, § 281 Abs 1 Z 3 StPO), es sei denn, der Beschwerdeführer hätte - sachgerecht - bereits in der Hauptverhandlung erfolglos dessen Klarstellung beantragt (§ 271 Abs 1 dritter Satz, § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Aus Z 5 indes entzieht sich eine solche Beschwerdebehauptung einer inhaltlichen Antwort, weil sie nicht deutlich und bestimmt den Begründungsmangel bezeichnet, indem sie ein angeblich nicht vorgekommenes, gleichwohl bei der Beweiswürdigung in Anschlag gebrachtes Beweismittel nicht nennt.

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