RS0113201 – OGH Rechtssatz
RS0113201 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die mit der Ausführung einer Benützungsregelung verbundenen Kosten (wie jene für die Errichtung einer Trennwand und das Verschließen zweier Türen) stellen Aufwendungen auf das Miteigentumsobjekt dar, die dem Gebrauch der gemeinsamen Sache und somit seiner besseren Nutzung im Sinn des § 839 ABGB dienen. Sie sind nach dieser Gesetzesstelle von den Miteigentümern entsprechend ihrer Anteile zu tragen, ohne dass es - mangels entsprechender Antragstellung - eines Ausspruches im Beschluss über die Benützungsregelung bedarf.