JudikaturJustizRS0113200

RS0113200 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2000

In Fällen, in denen die durch den Bauzustand eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit auf Schäden zurückzuführen ist, die die Substanz des Hauses betreffen und deren Behebungskosten allen Miteigentümern entsprechend § 839 ABGB zur Last fallen, widerspricht es dem Grundsatz der Billigkeit, jenem Miteigentümer, dem diese Bereiche zugewiesen werden, ein höheres Ausmaß an Raum zuzugestehen. Er würde nach Behebung dieser Bauschäden auf Kosten der übrigen Miteigentümer aus der davor zugewiesenen größeren Fläche dauerhaft Vorteil ziehen, während die übrigen Miteigentümer anteilsmäßig weniger erhalten hätten, obwohl sie für die Sanierungskosten gemeinsam aufzukommen hatten. Ist der schlechte Bauzustand von in die Benützungsregelung einzubeziehenden Räumen auf Schäden zurückzuführen, deren Behebungskosten nach § 839 ABGB von allen Miteigentümern zu tragen sind, verbietet es der Grundsatz der Billigkeit, den (schlechten) Bauzustand durch ein Mehr an zuzuweisender Fläche auszugleichen.