JudikaturJustizRS0113127

RS0113127 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2000

Führen letztwillig übergangene Kinder in der Äußerung zum Antrag nach § 178 AußStrG zur Begründung ihres Begehrens nach dessen Abweisung einen Sachverhalt ins Treffen, der der Sache nach der Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 777 ABGB zu unterstellen ist, so bestreiten sie damit "ernstlich" die Wirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung bzw des darin ausgesetzten Legats wenigstens dessen Umfang nach, weil ein solches Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht anders behandelt werden kann, als Gründe einer Legatsreduktion oder Sicherstellung nach § 692 AußStrG.